Satzung

Satzung Verband Deutscher Puppentheater e.V. nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.01.2020

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Verband Deutscher Puppentheater e.V.".
Der Sitz des Vereins ist Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie von Kunst und Kultur mit den Mitteln des Puppen-/Figurentheaters. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. die gemeinsame Verwirklichung der kulturellen und sozialpädagogischen Aufgaben des deutschen Puppen-/Figurentheaters sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Wahrnehmung der Kunstform;

  2. die Erhaltung, Festigung und Fortentwicklung des deutschen Puppen-/Figurentheaters in all seinen traditionellen und zeitgenössischen Ausdrucksformen;

  3. die kulturpolitische Unterstützung von Puppen- und Figurentheaterschaffenden, sowie die Vertretung der Interessen der Puppen-/Figurentheaterkunst gegenüber Öffentlichkeit und Politik;

  4. die Förderung von Fortbildung und Erfahrungsaustausch der professionellen Puppen-/Figurentheaterkunst durch regionale und überregionale Treffen, Konferenzen, Weiterbildungsmaßnahmen und Publikationen;

  5. gestrichen;

  6. die ideelle Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit mit gleichrangigen gemeinnützigen Künstlerverbänden und -organisationen im Rahmen von eigens dafür organisierten bundesweiten Veranstaltungen wie z. B. der Deutschen Figurentheaterkonferenz.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Insbesondere sind alle Einnahmen und Überschüsse restlos den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Auflösung des Vereins oder bei ihrem Ausscheiden nicht mehr als den gemeinsamen Sachwert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist berechtigt, zur Verwirklichung seiner Ziele Angestellte zu beschäftigen.

Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Über Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jedes Theater (mit eigener Rechtsform), oder jeder Inhaber/jede Inhaberin und juristische Person werden, das, der, oder die

    a) bereit ist, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen
    b) die Satzung des Vereins anerkennt und regelmäßig Beiträge entrichtet
    c) Puppen-/Figurentheater auf beruflicher Basis betreibt.

    Besteht die Inhaberschaft eines Theaters aus einer Personenmehrheit, ist die Personenmehrheit Mitglied mit der Folge, dass nur ein Beitrag zu entrichten ist und in allen Vereinsgremien nur mit einer Stimme gestimmt werden darf. Zu Beginn der Mitgliedschaft teilt das Mitglied dem Vorstand schriftlich mit, welche Person das Stimmrecht bis auf Widerruf ausüben darf. Es können bis zu zwei Stellvertreter zusätzlich benannt werden. Natürliche und juristische Mitgliedschaft eines Theaters gleichzeitig ist nicht möglich.

  2. Studentisches Mitglied können Studierende des Studiengangs "Figurentheater" bzw. "Puppenspielkunst" an einer staatlichen Hochschule werden. Die studentische Mitgliedschaft wird bei eigener Bühnengründung zur ordentlichen Mitgliedschaft. Nach Beendigung des Studiums ohne Theatergründung erlischt die Mitgliedschaft. Studentische Mitglieder besitzen Stimmrecht und zahlen einen ermäßigten Beitrag in Höhe von 10 % des regulären Mitgliedsbeitrages.

  3. Zu außerordentlichen Mitgliedern können durch die Mitgliederversammlung sowohl juristische als auch natürliche Personen aufgenommen werden, die sich um die Erhaltung, Verbreitung, Ausbildung und Förderung der Kunstsparte Figurentheater/Puppenspielkunst in besonderer Weise verdient machen. Außerordentliche Mitglieder zahlen keinen Beitrag und haben kein Stimmrecht.

  4. Auf Antrag der Mitglieder können vom Vorstand Ehrenmitglieder ernannt werden, die sich um die Förderung der Kunstsparte Figurentheater/Puppenspielkunst in besonderer Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag und haben kein Stimmrecht.

  5. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Voraussetzung ist der schriftlich eingereichte Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung der Aufnahme des Antragstellers entscheidet auf Antrag die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung.

  6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Auflösung des Theaters, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung wird wirksam, wenn sie dem Vorstand schriftlich spätestens 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres zugeht.

  7. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstoßen und/oder den Verein geschädigt hat. Das vom Vorstand ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats mittels eingeschriebenem Brief Einspruch erheben. Im Falles eines Einspruchs entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung.

§ 5.1 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in. Ein erweiterter Vorstand mit bis zu 2 Beisitzern ist möglich. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

  2. Der Vorstand regelt die zentralen Aufgaben der Geschäftsführung sowie der Finanz- und Mitgliederverwaltung.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes (ohne erweiterten Vorstand) sind jeweils zu zweit gerichtlich und außergerichtlich zur Vertretung des Verbandes im Sinne des § 26 BGB berechtigt.

  4. Der Kassierer verwaltet unter Aufsicht der 1. und 2. Vorsitzenden und in Verantwortung gegenüber der Mitgliederversammlung das Vermögen des Verbandes.

  5. Die Mitgliederversammlung fasst über die Entlastung des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gemäß § 5.2 einen Beschluss.

  6. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

  7. Der Vorstand tagt mindestens einmal im Kalenderjahr. Die Einladung kann formlos erfolgen.

  8. Vorstandssitzungen können auch in Form einer Telefonkonferenz, eines Chats oder in einem Forum stattfinden.

  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bzw. in dessen Abwesenheit, die des 2. Vorsitzenden.

  10. Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren.

§ 5.2 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet über alle seine Angelegenheiten, soweit die Entscheidung nicht dem Vorstand zugeordnet ist.
    Folgende Beschlussfassungen können nicht dem Vorstand übertragen werden:
    – Bestellung und Entlastung des Vorstandes
    – Bestellung und Entlastung der Kassenprüfer
    – Satzungsänderungen
    – Auflösung des Vereins

  2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands, die Wahl der Vorstandsmitglieder, die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Der Termin der Mitgliederversammlung wird jeweils bei der vorhergehenden Versammlung festgesetzt.

  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch Brief, Fax oder Email. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail gerichtet ist.

  4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen (Email ist gültig). Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig zu Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

  5. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder und der durch sie vertretenen Mitglieder gefasst. Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder mit je einer Stimme. Jedes Mitglied kann bis zu zwei andere Mitglieder vertreten. Die Vertretungsvollmacht muss schriftlich erteilt und der Versammlung vorgelegt werden.

  6. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins darf nur geheim und mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und der durch sie vertretenen Mitglieder entschieden werden. Stimmenthaltungen gelten in diesem Falle als Zustimmung.

  7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 6 Beurkundung der Beschlüsse

Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzuleiten.

§ 7 Auflösung und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 5.2.7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der/die Vorsitzende und die Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die "Union Internationale de la Marionnette - Zentrum BRD e.V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Der "Verband Deutscher Puppentheater e.V." ist am 12. September 1968 unter der Nr. VR 1534 erstmals in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld eingetragen worden. Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10. Januar 2020 beschlossen und ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer VR 34120 registriert.

Satzung Verband Deutscher Puppentheater e.V. nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.01.2020 als pdf-Datei

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